Steuerliches

Urteils des BFH vom 13.06.2002, Az: VI R 168/00

Der Leitsatz des Urteils des BFH vom 13.06.2002, Az: VI R 168/00 lautet:

„Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden.“
Dies hat das BMF – Az IV A 5 – S 2227 – 1/03- zum Anlass genommen, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder festzulegen, dass diese Grundsätze wie folgt anzuwenden sind.
„Die Grundsätze gelten nicht nur für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sondern auch für…. (wird ausgeführt). Sie sind im übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anzuwenden.“